Revidierte ChemV und ChemRRV ab 1. September 2015

Link zur ChemRRV

Graphische Zusammenfassung der Regelung von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV SR 814.81), Anhang 2.10 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3. Sie umfasst die letzte Änderung der ChemRRV, die am 1. September 2015 in Kraft getreten ist.

Änderungen ChemRRV (tabellarische Übersicht "alt / neu")

Übersicht
 

Vollzugshilfe zu den Regelungen über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln

Das Inverkehrbringen von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (v. a. teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen, HFKW) ist seit dem 1. Dezember 2013 durch Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) auf Anlagen unterhalb bestimmter Kälteleistungen beschränkt. Für einzelne Anlagen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Die vorliegende Vollzugshilfe ist eine praktische Hilfe zur Anwendung von Anhang 2.10 ChemRRV, insbesondere der darin enthaltenen Verbote und Ausnahmebewilligungsverfahren. Sie basiert für die verschiedenen Anwendungsbereiche auf dem Stand der Technik.

Vollzugshilfe