ChemRRV

Link zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - ChemRRV
 

Vollzugshilfe zu den Regelungen über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln

Das Inverkehrbringen von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (v. a. teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen, HFKW) ist durch Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) seit dem 1. Dezember 2013 auf Anlagen unterhalb bestimmter Kälteleistungen und seit dem 1. Januar 2020 zusätzlich auf Kältemittel unterhalb bestimmter Treibhauspotenziale beschränkt. Für einzelne Anlagen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Die vorliegende Vollzugshilfe ist eine praktische Hilfe zur Anwendung von Anhang 2.10 ChemRRV, insbesondere der darin enthaltenen Verbote und Ausnahmebewilligungsverfahren. Sie basiert für die verschiedenen Anwendungsbereiche auf dem Stand der Technik.
 

Grafische Zusammenfassung der Regelungen zum Inverkehrbringen und Nachfüllen stationärer Anlagen mit Kältemitteln (gültig ab 01.01.2027)

Stand der Technik stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemittel (Stand 01.01.2026)

Vollzugshilfe «Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen» (gültig ab 01.09.2025)

Vollzugshilfe «Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung» (gültig ab 01.09.2025)

Merkblatt «Dichtigkeitskontrolle – Empfehlungen des SVK ergänzend zu den Vorschriften nach ChemRRV» ( Stand 09.20219)

BAFU-Website zum Thema Kältemittel

Webinar zur ChemRRV vom 5. Mai 2026